Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 26.06.1981 - 8 W 175/81   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1981,2975
OLG Hamburg, 26.06.1981 - 8 W 175/81 (https://dejure.org/1981,2975)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26.06.1981 - 8 W 175/81 (https://dejure.org/1981,2975)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 26. Juni 1981 - 8 W 175/81 (https://dejure.org/1981,2975)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1981,2975) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • MDR 1981, 1029
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Hamburg, 29.05.2001 - 8 W 131/01

    Entstehen der Beweisgebühr

    Hierin lag eine zureichende Beweisanordnung des Gerichts (vgl. HansOLG MDR 1986, 330 ; JurBüro 1984, 399; MDR 1981, 1029).
  • OLG Hamburg, 10.12.2002 - 8 W 175/02

    Rechtsanwaltsvergütung: Beweisgebühr im Verfahren der eidesstattlichen

    Der Senat hat mehrfach entschieden, dass die Übergabe schriftlicher eidesstattlicher Versicherungen in diesen Verfahren dann als Beweisaufnahme zu werten ist, wenn sie erfolgt auf Grund einer ausdrücklichen oder auch stillschweigenden konkludenten Anordnung des Gerichts (vgl. HansOLG MDR 2001, 1135; MDR 1986, 330 ; JurBüro 1984, 399; MDR 1981, 1029).
  • OLG Hamburg, 25.09.1985 - 8 W 250/85

    Anwaltsgebühren: Anfall der Beweisgebühr

    Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß, wenn das Gericht im einstweiligen Verfügungsverfahren die eidesstattliche Versicherung einer Person zu Protokoll nimmt und auf diese Weise an der Entgegennahme der eidesstattlichen Versicherung mitwirkt, für die Prozeßbevollmächtigten die Beweisgebühr entsteht; die für das Erwachsen dieser Gebühr erforderliche gerichtliche Beweisanordnung, die ausdrücklich, aber auch stillschweigend ergehen kann, ist in der Protokollierung der tatsächlichen Angaben zu sehen (OLG Hamburg, MDR 1981, 1029; JurBüro 1984, 399 m.w.N.).
  • OLG Düsseldorf, 19.12.1984 - 2 W 145/84

    Konkludente Beweisanordnung; Eidesstattliche Versicherung; Mündliche Verhandlung;

    (b) In der Rechtspr. wird überwiegend die Auffassung vertreten, im Eilverfahren erwachse eine Beweisgebühr des Rechtsanwalts dann, wenn eine Partei im Termin mündlich eine eidesstattliche Erklärung zum Zwecke der Glaubhaftmachung zu Protokoll gebe (OLG Zweibrücken, JurBüro 1983, 1041; OLG Schleswig, JurBüro 1982, 862 ; OLG Frankfurt, Rechtspfleger 1980, 243; OLG Hamburg, MDR 1981, 1029; OLG München, Rechtspfleger 1961, 149).
  • OLG München, 25.07.1985 - 11 W 1967/85
    Hat der Prozeßbevollmächtigte jedoch in der mündlichen Verhandlung Erklärungen über einen nur in seinem persönlichen Wissen stehenden Sachverhalt zur Glaubhaftmachung einer Behauptung seiner Partei abgegeben und die Richtigkeit anwaltlich versichert, so kann dies als eine dem Eilcharakter der vorläufigen Verfahrensart angepaßte, der eidesstattlichen Versicherung gleichzustellende Beweisaufnahme bewertet werden, wenn ein erkennbarer Wille des Gerichts zur Durchführung einer Beweisaufnahme über streitige entscheidungserhebliche Tatsachen feststellbar ist (so im Ergebnis auch ... OLG Hamburg, MDR 1981, 1029).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht